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Rechtliche Informationen

Internationale Leistungen

Informationen zu grenzüberschreitenden Leistungen und den jeweils anwendbaren Rahmenbedingungen.

Dokumentstand:

1. Marokkanische Ausgangsbasis

Unternehmens-, Vertrags-, Datenschutz- und elektronische Geschäftsprozesse werden zunächst nach den für ClearlyHost in Marokko geltenden Regeln strukturiert. Internationale Tätigkeit kann zusätzliche Pflichten auslösen.

2. EU / EWR

Die DSGVO kann auch auf nicht in der EU niedergelassene Anbieter anwendbar sein, wenn Waren oder Dienstleistungen gezielt Personen in der EU angeboten oder deren Verhalten dort überwacht wird. Bei Verbraucherverträgen kann eine Rechtswahl zwingenden Verbraucherschutz am gewöhnlichen Aufenthalt nicht ohne Weiteres ausschließen.

3. Vereinigtes Königreich

Der räumliche Anwendungsbereich der UK GDPR kann bei gezielten Angeboten an Personen im UK eröffnet sein. Zusätzlich können bei Verbrauchern Regeln für Fernabsatz und vorvertragliche Informationen gelten.

4. UAE / Dubai

Die UAE verfügen über einen föderalen Datenschutzrahmen; zusätzlich können Freizonen oder sektorspezifische Regelungen relevant sein. Für .ae-Domains gelten die aeDA/TDRA-Regeln. Deshalb wird UAE nicht einfach als „international ohne Sonderregeln“ behandelt.

5. Datenübermittlungen

Die in dieser Plattform angebotenen Hosting- und E-Mail-Dienste werden bei ALL-INKL in Deutschland betrieben. Verwaltung und Support durch ClearlyHost in Marokko können Zugriffe aus Marokko erfordern. Diese Zugriffe sowie weitere tatsächlich eingesetzte Empfänger werden gesondert dokumentiert. Der Standort Deutschland ersetzt weder erforderliche CNDP-Formalitäten noch die Prüfung weiterer anwendbarer Übermittlungsregeln.

6. Steuern, Exportkontrolle und lokale Pflichten

Umsatzsteuer/VAT, Quellensteuern, Rechnungsanforderungen, Sanktionen, Exportkontrolle, Verbraucherschutz oder berufsspezifische Pflichten können vom Kundenland und Leistungstyp abhängen. Das System darf dafür Länderprofile vorsehen, ersetzt aber keine steuerliche oder rechtliche Einzelfallprüfung.

7. Streitbeilegung und Gerichtsstand

Ein Gerichtsstand kann im B2B-Vertrag vereinbart werden, soweit zulässig. Bei Verbrauchern oder zwingenden Zuständigkeiten kann die Klausel eingeschränkt oder unwirksam sein. Vor gerichtlicher Eskalation kann ein dokumentierter Beschwerde- und Vergleichsprozess vorgesehen werden.

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